Insbesondere in Zeiten des Rechtsrucks zeigt sich, dass feministische Errungenschaften immer wieder verteidigt werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt für das Recht von Frauen* auf (sexuelle) Selbstbestimmung über den eigenen Körper und den Schwangerschaftsabbruch.
Der folgende Beitrag erschien vor einiger Zeit in der UNIQUE; aus aktuellen Anlässen veröffentlichen wir ihn auch hier.
Im Jahr 2012 machte der Republikaner Todd Akin mit Äußerungen zu Schwangerschaften nach Vergewaltigungen[1] auf sich aufmerksam. In den USA ist zwar seit 1973 ein Schwangerschaftsabbruch (im ersten Trimester) prinzipiell erlaubt, restriktivere Regelungen sind allerdings möglich und unterscheiden sich in den einzelnen Bundesstaaten. Abtreibungen sind nach wie vor umkämpftes Terrain, bei denen pro-life-Anhänger*innen immer wieder von sich reden machen. In diese Debatte hinein verkündigte Akin, dass Frauen* bei „echten“ Vergewaltigungen nicht schwanger werden können, da der weibliche* Körper das natürlicherweise zu verhindern wisse.[2]
Von der natürlichen Sexualität
Damit ist ein Denkmuster angesprochen, das seinen Ursprung in jenen Geschlechterverhältnissen hat, die über die Zeit der bürgerlichen Moderne – also vom späten 18. Jahrhundert bis in die 1970er Jahre hinein – hegemonial waren. Das bürgerliche Geschlechtermodell gestaltete sich nicht nur dichotomisch und hierarchisch, sondern stattete Männer* und Frauen* mit bestimmten Geschlechtscharakteren aus, die ihnen ‚natürlicherweise‘ zu Eigen waren und ihre gesellschaftlichen Aufgaben sowie Bereiche bestimmten.[3]
Abgestützt und fortgeschrieben wurde dieses Modell nicht zuletzt durch zeitgenössische wissenschaftliche Erkenntnisse vor allem im Bereich der Medizin. Dabei erschien der Fortpflanzungsapparat von Frauen seit dem 18. Jahrhundert als besonders interessant, nachdem durch die beginnende Anatomie der Uterus – also die Gebärmutter – als eigenständiges weibliches* Organ entdeckt worden war. In Folge sollte dieser immer wieder als Grundlage für die „Sonderanthropologie des Weibes“ herhalten, mit der Frauen* als das Andere der bürgerlichen Gesellschaft fixiert wurden.[4]
Die ‚richtige‘ Sexualität und ein Gerichtswesen gegen vergewaltigte Frauen*
Einher mit diesem Geschlechtermodell gingen Vorstellungen von richtiger, heterosexueller Sexualität, in der sich Frauen* ohnehin passiv den Männern* hingeben mussten, damit Beischlaf mit Penetration überhaupt vollzogen werden konnte. Medizinisches Expertenwissen spielte dann auch folgerichtig in Gerichtsverhandlungen und rechtlichen Fragen eine große Rolle. Und wenn auch Vergewaltigung – bzw. „Nothzucht“ – im 19. Jahrhundert als Verbrechen geahndet wurde, war der Rahmen dessen, was als solche galt, durchaus eng gesteckt.
Es war an den Frauen*, zu beweisen, dass sie mit Gewalt zum Beischlaf gezwungen worden waren und nicht etwa ihr eigenes unsittliches Vergehen kaschieren wollten.[5] (Anwürfe, die in der Tat an heutige Debatten um „Sexualdelikte“ erinnern.) In diesem Sinne verneinte etwa der Mediziner Theodor Beck 1823, dass es körperlich überhaupt nicht möglich wäre, erwachsene, gesunde Frauen* zu vergewaltigen.[6] Dies war in der Tat keine Einzelmeinung, auch wenn sie freilich keine Allgemeingültigkeit hatte.
Anspruch auf den weiblichen* Körper
Zum anderen konnten nicht alle Frauen* tatsächlich Vergewaltigungen glaubhaft machen. Auch wenn rechtliche Einschränkungen wie in der Frühen Neuzeit, die Vergewaltigungen als ungewollten Geschlechtsverkehr mit Ehefrauen*, Witwen* und „Jungfrauen“ definierten, im 19. Jahrhundert in dieser Form nicht mehr auftraten, waren Ehre und Sittlichkeit zentrale Parameter, die in der Bemessung der Tat eine Rolle spielten. Die besondere Schutzwürdigkeit von verheirateten Frauen* berührte das Interesse des Ehemanns*, die etwa für den österreichischen Raum 1811 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt worden waren.[7]
Dort wurde der Ehemann als Vorstand der Familie definiert, der die rechtliche Vertretung seiner Ehefrau inne hatte, die sich diesem wiederum unterordnen musste. Eines der Rechte, die dem Ehemann zukam, war jenes auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr. Vergewaltigungen innerhalb der Ehe waren daher quasi nicht möglich, da mit der Eheschließung ein Einverständnis zum Beischlaf gegeben wurde. So die zeitgenössische Auslegung.
Aktivistinnen für die Reform des Ehe- und Familienrechts
Es ist dabei nicht weiter überraschend, dass eine der zentralen Agenden der Frauenbewegungen im 19. Jahrhundert eine Reform des Eherechtes auch auf diesem Gebiet war. Aktivistinnen* der ersten Frauenbewegung taten sich allerdings schwer, das Tabu des sexuellen Übergriffs in der Ehe zu thematisieren – ebenso wie jenes der Gewalt, galt doch das Züchtigungsrecht als für viele unhinterfragbares Vorrecht des Oberhaupts der Familie.
In der Ersten Republik forderten Sozialdemokratinnen* und Kommunistinnen* vehement eine Änderung des Familienrechts – analog zu einer Abschaffung des Abtreibungsverbotes – die es Frauen* auch ermöglichen sollte, sich bei gewalttätigen Übergriffen innerhalb der Ehe leichter scheiden lassen zu können.[8] Veza Canetti, die in der Zwischenkriegszeit unter anderem unter Pseudonym in der Arbeiter-Zeitung publizierte, schildert in einer ihrer Erzählungen in Die gelbe Straße die Falle, die das ABGB Frauen* stellte (und explizierte dabei zeitgenössische Thesen über den Ursprung des Faschismus in der bürgerlichen Kleinfamilie, wie sie etwa Wilhelm Reich 1933 in Massenpsychologie des Faschismus anstellte).
Vom „Phantasma der Familie“
Der Protagonistin aus Canettis Erzählung, Maja Iger, die es nach einigen Jahren in einer gewalttätigen Ehe schaffte, die Scheidung einzureichen, wird nach einer erneuten Vergewaltigung durch den Ehemann vom Anwalt davon abgeraten: Sie hätte durch den Vollzug des Beischlafes erneut ihr Einverständnis zur Ehe gegeben.[9] Trotz der existierenden (wenigen) Stimmen war das Sprechen über die Gewalterfahrungen und Vergewaltigung innerhalb der Ehe auch im Rahmen der Publikationen der Frauenorganisationen also nahezu unmöglich. Als Betroffene von häuslicher (sexueller) Gewalt und Vergewaltigungen wird dort vor allem die Gruppe der Hausgehilfinnen thematisiert.
Das „Phantasma der Familie“, wie es die Historikerin Maria Mesner nennt, geistert durch die bürgerliche Moderne und erweist sich in seiner Dauerhaftigkeit als hartnäckig. Erst in den 1950er Jahren kam es zu einer davor nicht da gewesenen Durchsetzung des Hausfrauenmodells als Norm für nahezu alle Schichten – ohne dass dabei die Integration von Frauen* in den Arbeitsmarkt nachhaltig verhindert worden wäre.[10] Die Forderungen der ersten Frauenbewegungen nach einer Änderung des Familienrechts und der Legalisierung von Abtreibungen wurden in Österreich in den 1970er Jahren (zum Teil) erfüllt. Heutige Debatten um Strafrechtsänderungen im Bereich der Sexualitätsdelikte sind aber weiterhin ein Feld, in denen sich Machtansprüche und entlarvende Vorstellungen von Sexualität zeigen.
(Dieser Text erschien zuerst in: UNIQUE. Zeitung der ÖH Uni Wien 11/2015, 17)
[1] In diesem Beitrag wird v.a. von „Vergewaltigung“ gesprochen, wie sie im historischen Kontext verstanden wurde, nämlich als erzwungener Beischlaf und „gleichzusetzende“ sexuelle Handlungen (ähnlich der heutigen Definition im österreichischen Strafgesetzbuch.) Sexuelle und sexualisierte Gewalt wurde im langen 19. Jahrhundert in einer Weise tabuisiert, dass sie aus heutiger Perspektive schwer rekonstruier- und behandelbar ist und daher weniger explizit behandelt wird.
[2] Vgl. US-Republikaner mit bizarrer Vorstellung von Schwangerschaft nach Vergewaltigung, 20.08.2012, online unter: derStandard.at (http://derstandard.at/1345164574808/Ein-US-Republikaner-und-seine-bizarren-Vorstellungen-von-Schwangerschaft-nach-Vergewaltigung, Zugriff: 02.11.2015)
[3] Vgl. Karin Hausen, Die Polarisierung der „Geschlechtscharaktere“. Eine Spiegelung der Dissoziation von Erwerbs- und Familienleben, in: Werner Conze (Hg.), Sozialgeschichte der Familie in der Neuzeit Europas. Neue Forschungen (Stuttgart 1976) 363–393.
[4] Vgl. Claudia Honegger, Die Ordnung der Geschlechter. Die Wissenschaften vom Menschen und das Weib 1750–1850 (München 1996).
[5] Vgl. Sylvina Zander, „Ich will dich wohl kriegen!“ Das Delikt der Notzucht im frühen 19. Jahrhundert, in: Alexandra Lutz (Hg.), Geschlechterbeziehungen in der Neuzeit. Studien aus dem norddeutschen Raum (Neumünster 2005) 83–108.
[6] Vgl. etwa Theodor Beck, Elements of medical jurisprudence (Albany 1823).
[7] Vgl. Gabriella Hauch, „Arbeit, Recht und Sittlichkeit“. Die Frauenbewegung als politische Bewegung 1848 bis 1918, in: Dies., Frauen bewegen Politik. Österreich 1848–1938 (Innsbruck et al. 2009) 23–60.
[8] Vgl. Johanna Gehmacher u. Natascha Vittorelli (Hg.), Wie Frauenbewegung geschrieben wird (Wien 2009); Gabriella Hauch, „Eins fühlen mit den Genossinnen der Welt“. Kampf- und Feiertage der Differenz. Internationale Frauentage in der Ersten Republik Österreich, in: Heidi Niederkofler, Maria Mesner u. Johanna Zechner (Hg.), Frauentag! Erfindung und Karriere einer Tradition (Wien 2011) 60–105.
[9] Vgl. Veza Canetti, Die gelbe Straße. Roman (Frankfurt a.M. 2009).
[10] Vgl. Maria Mesner, Geburten/Kontrolle. Reproduktionspolitik im 20. Jahrhundert (Wien et al. 2010) 175; Jessica Richter u. Brigitte Semanek, Die unbemerkte Vielfalt. Lebensgeschichtliche Darstellungen von Frauenarbeit in den 1950er bis 1980er Jahren in Österreich, in: Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen (Hg.), Kinder – Küche – Karriere. Acht Frauen erzählen (Wien et al. 2013) 319–346.
[…] Imaginationen der Natürlichkeit. Vergewaltigungsdiskurse in der bürgerlichen Moderne; von Veronika Helfert (Link) […]