Ehrverletzungen von Frauen vor k. u. k. Militärgerichten

In der k. u. k. Monarchie konnten „Entehrungen unter Zusage der Ehe” militärstrafrechtlich verfolgt werden. Was erzählen solche Entehrungsanzeigen über die Handlungsmöglichkeiten von Frauen vor dem Militärgericht?

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schlossen Frauen und Männer im Zuge der Eheanbahnung häufig einen de facto-Tauschhandel ab: Frauen gaben ihre Einwilligung in ein sexuelles Verhältnis, Männer versprachen ihnen im Gegenzug die Ehe.[1] Hielten Männer nach vollzogenem Geschlechtsverkehr ihre Versprechen jedoch nicht ein, galten die betroffenen Frauen als „entehrt“. Angehörige des Militärstandes (z.B. Mannschaftssoldaten, Offiziere) konnten allerdings gemäß §779 Militärstrafgesetzbuch (MStG) wegen „Entehrung […] unter der nicht erfüllten Zusage der Ehe”[2] belangt werden. Den „Entehrten“ wurde zudem das Recht zugestanden, auf Entschädigung zu klagen.

Ein Zufallsfund von fünf Militärgerichtsakten des Kriegsarchivs Wien belegt Fälle, in denen Frauen von diesem Recht Gebrauch machten. Sie entstanden zwischen 1903 und 1918 an verschiedenen k. u. k. Militärgerichten der Habsburgermonarchie, z.B. in Wien, Innsbruck oder Lemberg. Die hier präsentierten Ergebnisse beruhen auf einer qualitativen Auswertung dieser Akten, die ich im Rahmen meiner Masterarbeit durchführte.

Weibliche Ehre

Anfang des 20. Jahrhunderts war die Idealvorstellung von weiblicher Ehre noch ausschließlich an die sexuelle Integrität von Frauen gebunden. Diese setzte für unverheiratete Frauen „geschlechtliche Intaktheit“[3], für verheiratete sexuelle, eheliche Treue voraus.[4]

Wenngleich vorehelicher Geschlechtsverkehr alltäglich war, wurde er bei Frauen nur dann toleriert, wenn er innerhalb eines schichtspezifischen Regelnetzwerks stattfand.[5] An das Konstrukt der Jungfräulichkeit war für unverheiratete Frauen nämlich nicht nur soziales Ansehen, sondern in Abhängigkeit der zugehörigen Schicht und Region auch Lebensperspektive geknüpft.[6]

Ein Eheversprechen des Sexualpartners entgegenzunehmen war daher sinnvoll: Unverheiratet nicht mehr ‚intakt‘ zu sein, verschlechterte die Aussicht auf eine standesgemäße Verheiratung und Versorgung vor allem im bürgerlichen Milieu. In ländlichen Regionen und innerhalb der Arbeiter:innenklasse wurde vorehelicher Geschlechtsverkehr ebenso zumeist nur im Rahmen einer künftigen Eheschließung akzeptiert.[7] Ledige Mütter unterbürgerlicher Schichten konnten gleichermaßen Diskriminierung erfahren.[8]

Ehrlose Männer – der k. u. k. Armee unwürdig

Obwohl auch vor- und außereheliche sexuelle Handlungen von Männern (z.B. staatlichen oder schichtspezifischen) Regulationen unterlagen[9], war das Ideal des männlichen Ehrbegriffs nicht vorrangig mit Sexualität konnotiert. Männliche Ehre fußte z.B. auf ständischen, zünftischen und religiösen Zugehörigkeiten oder (beruflichen) Leistungen und Staatsbürgerrechten.[10] Als definitiv unehrenhaft galt es für Männer allerdings, Frauen unter dem Vorwand eines leeren Eheversprechens zu täuschen. Umso mehr, wenn diese Männer der „ehrwürdigen” k. u. k. Armee angehörten. Gebrochene „Ehrenwörter“ und ein „niederer Trieb“ ließen sich schlecht mit dem viel propagierten Bild des „pflichtbewussten“ Soldaten vereinen – viel weniger noch mit demjenigen des „ritterlichen“ und „tugendhaften“ Offiziers.[11] Der Paragraf 779 MStG ist daher wohl weniger als Schutzmaßnahme für Frauen und viel mehr als Disziplinierungsmaßnahme zu lesen. Verhaltensweisen von Militärangehörigen, die dem hohen Sozialprestige der k. u. k. Armee schadeten, sollten unterbunden werden.

Bürgerlicher Blick der Militärgerichte

Angezeigte Ehrverletzungen avancierten damit zu heiklen Angelegenheiten. Die Ehre eines Armee-Repräsentanten anzuzweifeln bedeutete immerhin, die „Ehrwürdigkeit“ der Armee infrage zu stellen. Die Militärgerichte prüften diese Fälle zwar intensiv, begegneten den betroffenen Frauen aber weitgehend reserviert.

In allen Fällen stand allein das Wort der betroffenen Frauen gegen das des Beschuldigten. In der Frage der Glaubwürdigkeit jener Frauen ließen sich die Gerichte auch hauptsächlich von subjektiven Einschätzungen von Zeug:innen leiten, die über deren Ehrenhaftigkeit Auskunft gaben. Diese Praxis begünstigte eine klare Chancenungleichheit: Militäranwälte bzw. -richter zogen in ihrer Bewertung unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer heran. Diese korrelierten stark mit idealbürgerlichen, dichotomen Geschlechterrollen des 19. Jahrhunderts und ihrer inhärenten Doppelmoral im Bereich der Sexualität. Die Anwendung dieses bürgerlichen Maßstabes erfolgte dabei unabhängig von der Klassenzugehörigkeit der betroffenen Frauen.[12]

Abb 1: Zeug:innenvernehmungen, Protokolle, ärztliches Zeugnis, Vorträge

Begrenzte weibliche Handlungsmacht

In Anlehnung an die voreheliche Keuschheitsnorm konzipierte sich normativ-bürgerliche und ‚ehrbare‘ Weiblichkeit als „sittlich“ oder „schamhaft“.[13] Diese Attribute setzten einem ehrbaren Auftreten von Frauen enge Grenzen. Die Militärgerichte stellten intensive Bemühungen an, Hinweise auf die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit der betroffenen Frauen zu finden.

Dabei stieg die Gefahr, als unehrenhaft bewertet zu werden, signifikant, sobald die Gerichte minimale Grenzüberschreitungen in der den Frauen auferlegten Zurückhaltung wahrnahmen. Männern setzten die Gerichte gemäß der seinerzeitig durchgesetzten Imaginationen einer ‚Geschlechternatur‘ in ihrem Verhalten dagegen kaum Grenzen. Ihr Auftreten verstanden sie grundsätzlich als „aktiv“ und „triebhaft“.[14] Die Beschuldigten sprachen sogar offen über voreheliche Sexualkontakte, ohne dabei als ehrlos gelabelt zu werden.

Ehrbare Frauen – sittsam in Moral und Performance

Aus dem gerichtlichen Schriftverkehr und den Vernehmungsprotokollen ging hervor, dass Militärgerichte systematisch in der Bewertung weiblicher Ehre vorgingen. Aus dem repetitiven Zusammenspiel von Information und Evaluation entstand ein Mikrodiskurs über normkonforme oder ‚ehrbare‘ Weiblichkeit, von dem sich ein Kategoriensystem[15] ableiten lässt.

Entlang der Bewertung mehrerer Kategorien wurde versucht, entweder Normkonformität oder Normbrüche im Ehrbegriff der betroffenen Frauen festzumachen. Am wirkmächtigsten zeigten sich dabei Bewertungen der Kategorien „Sexualmoral” und „Performance“: Sexualmoral bezog sich auf die geforderte Keuschheitsnorm unverheirateter Frauen und bildete die Legitimation ihrer Entehrungsanzeigen. Performance definierte sich dem Butler’schen Konzept nach als gesellschaftlich erwünschte Geschlechtsperformance[16] und umfasste das Auftreten, Verhalten und Handeln betroffener Frauen. Diese wurde häufig als Anhaltspunkt zur Klassifizierung weiblicher Sexualmoral interpretiert

Darstellung weiblicher Ehre als Strategie vor Gericht

In beiden Kategorien bestärkte wahrgenommene Konformität die Glaubwürdigkeit der Frauen vor Gericht, wohingegen sie als unglaubwürdig galten, wenn das Gericht Brüche festzustellen meinte. Die gegnerischen Parteien versuchten deshalb, die Sittlichkeit der Klägerinnen zugunsten ihrer jeweiligen Interessen darzustellen. Frauen betonten z.B. ihre strikte Sexualmoral:

“Ich erklärte ihm sofort, daß ich mich auch mit ihm nur dann in ein intimes Verhältnis einlassen würde, wenn ich die Gewissheit bekäme, daß er mich heirate […]dem Gegner [gelang es] mich zu verführen. Dies gelang ihm nur dadurch, daß er mir die Ehe versprach und sein Versprechen vor dieser Gelegenheit eindringlichst wiederholte.“[17]

Die Beschuldigten versuchten wiederum, die Glaubwürdigkeit der betroffenen Frauen zu minimieren, indem sie ihre Performance kritisierten:

„Alle übrigen Zeugen können beweisen, dass das Frl. […] nicht den Eindruck einer vornehmen Dame gemacht hat und sie keiner für meine Braut hielt, denn die Herren erlaubten sich solche piccanten Witze ihr gegenüber, die sie sich nicht nur ruhig gefallen ließ, sondern auch darauf einging.“[18]

Aufgrund der lückenhaften Beweislage bezogen sich Beschuldigte häufig auf eine normabweichende Geschlechtsperformance – bereits ein zu „lockerer“ Ton konnte genügen, um zu irritieren.

Entscheidungsfindung

Über Angaben involvierter Zeug:innen, Familien und Bekannter sowie Arbeits- und Polizeidienststellen holten Militärgerichte umfassende Informationen ein. Dadurch lässt sich der Prozess der Entscheidungsfindung in den Akten nachzeichnen. In Kommentaren und Notizen wurden eigene Schlussfolgerungen ausformuliert:

“Paula Stümpfel hat […] ein tadelloses Vorleben und bestätigt sich die Angabe […], wonach sie eine verrufene Frauensperson wäre, in keiner Weise, vielmehr wird [sie] als ein braves sittsames Mädchen geschildert.“[19]

Urteil k. u. k. Gericht
Abb. 2: „Es ist eine Unverschämtheit sondergleichen, in solcher Weise gegen mich vorzugehen.

Diese deduktive Vorgehensweise täuschte Chancengleichheit und Objektivität allerdings lediglich vor. Die grundsätzlich asymmetrische Verteilung von Handlungsmacht zwischen Frauen und Männern blieb bestehen. Militäranwälte und -richter legitimierten ihr Rechtsempfinden durch persönliche Moralvorstellungen von weiblicher Ehre. Die fehlende Definition der Entehrung im Gesetzestext sowie mangelnde Beweise boten dafür breiten Handlungsspielraum.

Entscheidungen wurden durch wahrgenommene Konformität oder Nonkonformität mit der gewünschten Sexualmoral oder Performance begründet. Erschien die Ehre betroffener Frauen dem Militärgericht nur entfernt zweifelhaft, wurde ihnen die Verantwortung der Entehrung vollständig zugeschrieben – zeitweise wurden Argumentationen dazu situativ angepasst:

“Daß sich Paula STÜMPFL […] nach einer nur flüchtigen Bekanntschaft dem Untersuchten im Freien hingegeben hat, berechtigte Zweifel bezüglich ihrer Behauptung daß sie durch die ihr vom Untersuchten in Aussicht gestellten Ehe bewogen worden sei, […] ihm den Beischlaf zu gestatten.“[20]

Entscheidend war somit nicht das Fallgeschehen, sondern die subjektive Beurteilung der Ehre der betroffenen Frau. In der Schuldfrage schrieben Militärgerichte somit die bürgerliche sexuelle Doppelmoral als gesellschaftlichen Standard fort und ließen keine wirkliche weibliche Handlungsmacht zu – dass letztendlich keine jener Frauen vor Gericht erfolgreich war, stützt diese These.

Andrea Rendl

Abbildungen

Abb. 1: Zeug:innenvernehmungen, Protokolle, ärztliches Zeugnis, Vorträge – k. u. k. Militärgerichte schenkten Ehrverletzungsanzeigen von Frauen hohe Aufmerksamkeit (Quelle: Militärgerichtsakt Josef Lohr aus dem Militärgerichtsarchiv Wien. Signatur: AT-OeSTA/KA MGA GS I Innsbruck GarnG Akten Kt. 3875 Reg 26/06).

Abb. 2: Abb. 2: „Es ist eine Unverschämtheit sondergleichen, in solcher Weise gegen mich vorzugehen“: Frauen legten mitunter Briefe der Beschuldigten als Beweisstücke vor (Quelle: Militärgerichtsakt Josef Lohr aus dem Militärgerichtsarchiv Wien. Signatur: AT-OeSTA/KA MGA GS I Innsbruck GarnG Akten Kt. 3875 Reg 26/06).

Anmerkungen

[1] Vgl. Andreas Gestrich, Geschichte der Familie im 19. und 20. Jahrhunderts. In: Lothar Grill (Hg.), Enzyk-lopädie deutscher Geschichte, Bd. 50 (München 2013) 102. Im Folgenden zit. als Gestrich, Geschichte der Familie.

[2] RGBl 19/1855, vom 15. Jänner 1855. Online unter: https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1855&page=311&size=45 (zuletzt eingesehen: 15.11.22).

[3] Rosa Mayreder, Geschlecht und Kultur. Essays. Der Kritik der Weiblichkeit Zweiter Teil (Jena 1923) 104.

[4] Vgl. Ute Frevert, „Mann und Weib, und Weib und Mann“. Geschlechter-Differenzen in der Moderne (München 1995) 104. Im Folgenden zit. als Frevert, Mann und Weib..

[5] Vgl. Frevert, Mann und Weib, 203.

[6] Vgl. Frevert, Mann und Weib, 203.

[7] Vgl. Gestrich, Geschichte der Familie, 31f.

[8] Ausnahmen gab es vor allem in ländlichen Regionen, in denen nur ein Nachkomme zur Erbschaft des Hofes berechtigt war. Ledige Mütter und ihre Kinder wurden hier vielfach nicht diskriminiert, da sie die Subsistenzbasis des Erbes nicht verringerten. Vgl. Peter Findl, Rainer Münz, Demographische Struktur und Entwicklung der weiblichen Wohnbevölkerung. In: Bericht über die Situation der Frau in Österreich, H.1: Weibliche Lebensformen (1985) 3-60, 36.

[9] Innerhalb der Arbeiter:innenschaft versuchte man z.B. bio-politische Regulationen an den Körpern von Jugendlichen durchzusetzen (z.B. Unterbinden von Promiskuität, Homosexualität und sexuelle Gewalt). Vgl. Reinhard Sieder, Andrea Smioski, Der Kindheit beraubt. Gewalt in den Erziehungsheimen der Stadt Wien (1950er bis 1980er Jahre) (Innsbruck/Wien/Bozen 2012) 19-39.

[10] Frevert, Mann und Weib, 188.

[11] Vgl. Hubert Mader, Der altösterreichische Offizier und seine Ehre. In: OMZ, Bd. 3 (2019) 319-326, 320;322.

[12] Drei der fünf betroffenen Frauen sind der Arbeiter:innenschaft, zwei dem Bürgertum zuzuordnen. Militärgerichte betrachteten sie dennoch ausnahmslos mit einem bürgerlichen Blick. Im Hinblick auf Intersektionalität ließ sich weder in den Zeug:innenaussagen noch den offiziellen Akten Diskriminierung festmachen. Vier Frauen stammen aus der deutschsprachigen, cisleithanischen Hälfte der Habsburgermonarchie, eine Frau aus einem durch Österreich besetzten italienischen Gebiet, in Pordenone während des Ersten Weltkriegs. Die Beschuldigten entstammten in einem Fall Wien, in den weiteren ungarischen, böhmischen und (wahrscheinlich) serbischen Gebieten innerhalb der Habsburgermonarchie. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen Nationalitäten scheint im Zusammenhang mit den untersuchten Ehrverletzungen allerdings eher eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben.

[13] Vgl. Franziska Schößler, Einführung in die Gender Studies (Berlin 2008) 30. Im Folgenden zit. als Schößler, Gender Studies.

[14] Vgl. Schößler, Gender Studies, 22.

[15] Insgesamt konnte ich zehn Kategorien in den Akten ausmachen: „Sexualmoral“, „Performance“, „Charakter“, „Pflichtmoral“, „Gehorsam“, „Ruf“, „Familie“, „Glaube“, „Aussehen“, „Vermögen“.

[16] Vgl. Judith Butler, Performative Akte und Geschlechterkonstitution. In: Uwe Wirth (Hg.), Performanz. Zwischen Sprachphilosophie und Kulturwissenschaften (Frankfurt a. M. 2002) 301-320, 301f.

[17] Anzeige Stefanie Zsigmond: ohne Datum. KA MGA DK/K 158/18.

[18] Vernehmung Franz X. Kappus: 8. April 1916. Militärgerichtsakt Franz Xaver Kappus. AT-OeSTA/KA MGA GS L Lemberg GMilKdo Akten Kt. 1518/2-1519/1 K 543/16.

[19] Antwort: 26. Jänner 1904. Militärgerichtsakt Josef Lohr. AT-OeSTA/KA MGA GS I Innsbruck GarnG Akten Kt. 3875 Reg 26/06. Im Folgenden zit. als KA MGA GS I/Reg 26/04.

[20] Entscheidungsgründe: 30. September 1904. KA MGA GS I/Reg 26/04. Anm.: Der Militärgerichtsakt beinhaltet sowohl die Schreibweise „Stümpfl“ als auch „Stümpfel“.

By |2022-12-16T07:58:48+01:0015. Dezember 2022|ForschungsErgebnisse|0 Comments

Andrea Rendl ist Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin des internationalen Forschungsprojekts "Great War and the Anthropocene" am Institut für Osteuropäische Geschich-te an der Universität Wien. Ihr Forschungsfokus liegt auf den Themenfeldern der Geschichte der k. u. k. Armee, Medizingeschichte sowie der Frauen- und Geschlechtergeschichte des Ersten Weltkriegs. Derzeit verfasst sie ihre Dissertation zum Thema "Medizin an der Ostfront des Ersten Weltkriegs".

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