§ 218: Die politischen Ärztinnen der Weimarer Republik

Bis heute existiert der kontrovers diskutierte Abtreibungsparagraf § 218. Auch die organisierte Ärztinnenschaft debattierte rege und widersprüchlich über die Zugänglichkeit, Bedeutung und Folgen des Schwangerschaftsabbruchs.

Seit über 150 Jahren existiert der § 218, der sogenannte „Abtreibungsparagraf“, in der deutschen Gesetzgebung. Auch wenn sich der Inhalt des 1871 eingeführten Strafparagrafen über die Jahre verändert hat, so ist der grundsätzliche Zweck des Paragrafen gleich geblieben: Die Definition des Tatbestandes und des Strafmaßes für den Schwangerschaftsabbruch und Beihilfe zu diesem.

In der Weimarer Republik bedeutete dies konkret, dass die Durchführung des Abbruchs durch die Schwangere selbst mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bestraft wurde. Der anschließende § 219 befasste sich mit den beteiligten Personen, die für die Beihilfe mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus belangt wurden. Wurde der Abbruch gegen den Willen der Schwangeren durchgeführt und endete dieser tödlich, konnte gemäß § 220 eine lebenslängliche Zuchthausstrafe verhängt werden.[1]

Medizin zwischen Sozialpolitik und Profit

Versammlungsfoto des Bundes deutscher Ärztinnen (BdÄ). Gründungsversammlung 1924: Lydia Rabinowitsch-Kempner (1. Reihe li.) Foto: Vierteljahrsschrift des Bundes Deutscher Ärztinnen, 1. Jahrgang 1924/25, Heft 3

In der juristischen Praxis war zur Weimarer Zeit also ein strenger Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen vorgesehen. Spiegelte dies aber auch die alltägliche Situation wider?

Die Lebensrealität der Bevölkerung in der Weimarer Republik war geprägt von der schlechter werdenden Wirtschaftslage. Die soziale und finanzielle Not vieler Menschen wuchs und schmälerte gleichzeitig die Ressourcen, die es benötigte, eine Schwangerschaft auszutragen und ein Kind großzuziehen.

Viele Frauen entschlossen sich in dieser Zeit trotz des Verbots für einen Abbruch. Anlaufstellen für die Durchführung waren unter anderem Ärzt_innen, die sich gegen entsprechende Bezahlung zu dem illegalen Eingriff bereit erklärten. Die Kosten für solch eine Prozedur konnten mehrere Monatsgehälter einer Arbeiterin umfassen und waren somit für einen großen Teil der Bevölkerung unfinanzierbar.[2] Wer sich  einen Arzt oder eine Ärztin nicht leisten konnte, musste auf andere Hilfspersonen zurückgreifen oder sogar den Eingriff selbst vornehmen. Beide Möglichkeiten konnten fatale Folgen haben: Durch mangelnde Hygiene, falsche Benutzung der Instrumente oder versehentlich herbeigeführte Verletzungen erkrankten viele Frauen schwer oder verstarben sogar.

Der Berliner Arzt und Kommunist Leo Klauber (1890-1935) schätzte die Zahl der Todesfälle durch unsachgemäß durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche im Jahr 1928 auf 20.000 Frauen und 100.000 weitere Fälle von schweren Krankheits- und Verletzungsverläufen.[3] Diese Zahlen sind allerdings unbestätigt und daher nicht repräsentativ. Die Veröffentlichung dieser Zahlen entfachte, nicht nur in medizinischen Fachkreisen, eine intensive Debatte. Die Mediziner_innenschaft kritisierte die sogenannten „Kurpfuscher_innen“, also nicht-medizinische Abtreibungshelfer_innen, scharf und gab ihnen die Schuld an den fatalen Todeszahlen. Andere Stimmen merkten wiederum an, dass auch die ärztliche Rolle in dieser Debatte nicht unproblematisch sei. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wurde nicht im Medizinstudium gelehrt. Viele der zum Abbruch bereiten Ärzt_innen mussten somit auf ihr selbst angeeignetes Wissen zurückgreifen und ihre unerprobte Behandlung war dadurch fehleranfälliger als die von regelmäßig abtreibenden „Kurpfuscher_innen“.[4]

Die von Ärzt_innen geforderte härtere Bestrafung dieser gewerbsmäßig abtreibenden Personen sollte allerdings nicht nur dazu dienen, sie aus dem medizinischen Berufsfeld auszuschließen, sondern hatte auch wirtschaftliche Gründe. Durch eine Gesetzesänderung, die Schwangerschaftsabbrüche in einigen Fällen duldete und gleichzeitig die „Kurpfuscher_innen“ eliminierte, hätten Ärzt_innen fortan eine Art ‚Monopol‘ auf diesen Eingriff gehabt und proletarische Frauen hätten fortan keine andere Möglichkeit gehabt, als einen kostspieligen Abbruch bei einem Arzt oder einer Ärztin vornehmen zu lassen.[5]

Ärztin Frauenrechtlerin Deutschland Weimarer Republik
Portrait von Hermine Heusler-Edenhuizen. Debschitz-Kunowski, Wanda von (Fotografin) / AddF – Archiv der deutschen Frauenbewegung / Gemeinfrei ca. 1930, Quelle: Kalenderblatt aus Frauenschaffen und Frauenleben, 19. Juli 1931

Die besondere Rolle der Ärztinnen

Eine Besonderheit der Debatte um den § 218 war, dass sie stark in Kreisen weiblicher Ärztinnen stattfand, da Frauen nun genau wie Männer als Expertinnen im Ärzt_innenberuf auftreten konnten. Durch die Zulassung von Frauen zum Studium an Universitäten im deutschen Sprachraum Ende des 19. Jahrhunderts waren diese nun erstmals in akademischen Berufsfeldern repräsentiert. Viele Frauen entschieden sich für ein Medizinstudium und zu Beginn der Weimarer Republik praktizierte ein großer Teil dieser Ärztinnen bereits in eigenen Praxen oder Kliniken.

Eine von ihnen war Hermine Heusler-Edenhuizen (1872-1955), geboren in Ostfriesland als Tochter eines Landarztes. Durch einen Zufall stieß Heusler-Edenhuizen im Jahr 1893 auf eine Annonce für Gymnasialkurse für „höhere Töchter“, also Frauen aus dem Bürgertum, die in der ersten Ausgabe der von Helene Lange herausgegebenen Zeitschrift „Die Frau“ erschien.[6] Sie begab sich daraufhin nach Berlin, um von Helene Lange unterrichtet zu werden und gehörte im Jahr 1898 zu den ersten Frauen Preußens, welche die offizielle Abiturprüfung erfolgreich bestanden.

Nach ihrem Medizinstudium in Berlin, Halle, Zürich und Bonn und ihrer anschließenden Promotion in Bonn ließ sie sich schließlich in Berlin als Gynäkologin und Geburtshelferin nieder. Heusler-Edenhuizen führte, begründet durch die gemeinsame Zeit der Gymnasialkurse, eine lebenslange Freundschaft mit Helene Lange, die ihr in vielen Lebenslagen zur Seite stand. Im Laufe ihrer Karriere begann Heusler-Edenhuizen, sich zunehmend für sozialpolitische Themen zu interessieren und darüber zu publizieren. Durch die Nähe zu Helene Lange hatte sie außerdem früh Berührungspunkte zur deutschen bürgerlichen Frauenbewegung.

Im Jahr 1924 gründete Heusler-Edenhuizen schließlich den Bund deutscher Ärztinnen (BdÄ), zusammen mit Lily Meyer-Wedell (1881-1944) aus Hamburg, Laura Turnau (1882-1978) aus Berlin, Dorothea Dietrich (1880-1965) aus Dresden und Toni von Langsdorff (1884-1976) aus Essen. Der Verein positionierte sich in seinen politischen Zielen sehr ähnlich wie der Bund deutscher Frauenvereine (BDF), was mit den politischen und persönlichen Verbindungen zu dessen Akteurinnen, wie Helene Lange und Gertrud Bäumer, erklärt werden kann.[7]

Der BdÄ war geprägt vom Konzept der „geistigen Mütterlichkeit“,[8] welches von der ersten deutschen bürgerlichen Frauenbewegung dazu genutzt wurde, das Vordringen von Frauen in einige akademische Berufsfelder zu legitimieren. So taten es auch die Gründungsmitglieder des BdÄ: Ihre Argumentation lautete, dass Frauen aufgrund ihrer sanftmütigen und mütterlichen Charaktereigenschaften besonders gut für den Ärzt_innenberuf geeignet seien.[9]

Es wurde hier also nicht argumentiert, dass Männer und Frauen aufgrund gleicher Fähigkeiten den Zugang zu höherer Bildung und akademischen Berufen erlangen sollten, sondern, dass Männer und Frauen sich zwar grundsätzlich unterscheiden würden, diese Unterschiede aber gezielt für die jeweiligen Anforderungen des Berufes einsetzen sollten.

Von katholisch bis kommunistisch: Die Argumentationen der Ärztinnen des BdÄ

Medizinische Zeitschrift Weimarer Zeit
Zeitungsausschnitt: Vierteljahrsschrift deutscher Ärztinnen, 3. Jahrgang 1927, Heft 1.

Neben der Legitimation von Frauen als Ärztinnen fühlte sich der BdÄ als rein weibliche Berufsorganisation besonders verpflichtet, zur Debatte um den § 218 Stellung zu beziehen.[10] Dies geschah vorwiegend im Publikationsorgan des Vereins, der „Vierteljahrsschrift“ und später „Monatsschrift“ des Bundes deutscher Ärztinnen, die ab dem Gründungszeitpunkt 1924 regelmäßig erschien. In dieser Zeitschrift kamen neben den Ärztinnen des Bundes auch andere Mediziner_innen, Frauenrechtlerinnen, Jurist_innen und auch Geistliche zu Wort.

Neben der Legitimation von Frauen als Ärztinnen fühlte sich der BdÄ als rein weibliche Berufsorganisation besonders verpflichtet, zur Debatte um den § 218 Stellung zu beziehen.

Zur möglichen Änderung der Abbruchsregelung existierten viele Konzepte und Vorschläge. Im Jahr 1927 wurde die juristische Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs erstmals nach dem Indikationsprinzip angepasst. Das Reichsgericht bestätigte das Urteil, dass der Abbruch durch einen Arzt oder eine Ärztin straffrei bleibt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, also die Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft stark gefährdet war.[11] Diese Änderung wurde von vielen Ärzt_innen und Bürger_innen kritisch betrachtet. Sie befürchteten, dass dies einer liberaleren Praxis des Schwangerschaftsabbruchs den Weg ebnen würde.

Daneben existierte noch die Forderung von Ärzt_innen und Aktivist_innen, die medizinische durch eine kriminologische Indikation zu ergänzen. Sie sollte greifen, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung entstanden war. Schließlich gab es noch Proponent_innen einer sogenannten ‚sozialen Indikation‘, wenn die Frau die Schwangerschaft aufgrund von finanzieller oder familiärer Not nicht austragen wollte oder konnte. Andere Ärztinnen waren hingegen überzeugt, durch eine ausgebaute Fürsorgepolitik mit finanzieller Unterstützung für junge Mütter und Familien die meisten Schwangerschaftsabbrüche verhindern zu können.

Hermine Heusler-Edenhuizen sah in der Weimarer Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht den Schutz des ungeborenen Lebens durch den Staat, sondern vielmehr dessen Interesse an einer hohen Geburtenrate. Dies machte sie auch daran fest, dass es keine Gesetze gebe, die zur angemessenen Pflege von Kindern und Jugendlichen verpflichteten und der Staat somit wenig Interesse an dem Wohlergehen der jungen Bevölkerung suggerierte.[12] Außerdem bemängelte sie, wie viele andere Ärztinnen auch, die Ungerechtigkeit des § 218, der nur die abbrechenden Frauen bestrafte, nicht aber die Männer als Miterzeuger der Schwangerschaften. Heusler-Edenhuizen versuchte sich hier an einem Perspektivwechsel und schlug eine Gesetzesänderung dahingehend vor, dass statt der Frauen die jeweiligen Väter bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Zuchthaus bestraft werden sollten. Von dieser Veränderung versprach sie sich ein umsichtigeres Sexualverhalten der Männer, die, ihrer Berufserfahrung zufolge, sich oft rücksichtslos verhielten und bei einer eingetretenen Schwangerschaft zum Schwangerschaftsabbruch drängten.[13] Diese Gesetzesänderung war ihrer Meinung nach der Weg zu einer gleichberechtigteren Partnerschaft.

Für Heusler-Edenhuizen und viele ihrer Kolleginnen war es von zentraler Bedeutung, die Todes- und Krankheitsfälle von Frauen durch Schwangerschaftsabbrüche zu eliminieren. Den Gegner_innen der Lockerungen des Abtreibungsrechts erwiderte sie, dass eine Angst vor einem starken Bevölkerungsrückgang unbegründet sei, da der mütterliche Instinkt der Frauen unerschütterlich sei und sie sich bei guten wirtschaftlichen Bedingungen in jedem Fall für ein Leben mit Kindern entscheiden würden.[14]

Nicht alle Ärztinnen aus dem BdÄ stimmten mit Heusler-Edenhuizens Meinung überein. Die in Würzburg geborene Ärztin Maria Süßmann (1883-1972) befürwortete den § 218 stark. Als überzeugte Katholikin galt für sie die Entfernung des ungeborenen Fötus als Tötung und war somit nicht mit ihrem Glauben vereinbar. Als größte Gefahr einer Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs nach Indikationen, also beispielsweise aus medizinischen, kriminologischen oder wirtschaftlichen Gründen, sah Maria Süßmann die Demoralisierung des Volkes, denn durch diese neuen Gesetze würde suggeriert werden, dass Schwangerschaftsabbrüche moralisch vertretbar wären.[15]

Eine weitere Gegenstimme stammte von Martha Ruben-Wolf (1887-1939), die neben dem BdÄ auch im Verein sozialistischer Ärzte und der Kommunistischen Partei Deutschland (KPD) Mitglied war. Als kommunistisch eingestellte Ärztin reiste sie in die Sowjetunion und berichtete sehr positiv vom dortigen Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen, die in öffentlichen Krankenhäusern von Fachpersonal durchgeführt wurden. Dort existierte ihr zufolge eine familienzentrierte Sozialpolitik, in der Frauen der Zugang zur Erwerbsarbeit durch staatliche Kinderbetreuung erleichtert werden sollte. Durch die strenge Bestrafung der „Kurpfuscher“ gelang der Sowjetunion ihrer Aussage nach gleichzeitig eine steigende Geburtenrate und eine Senkung der Sterberate von Frauen durch Schwangerschaftsabbrüche.[16]

An diesen Beispielen wird die Vielfalt der Standpunkte und Argumentationen sichtbar, die allein im BdÄ existierten. Auch wenn die verschiedenen Meinungen für die Zusammenarbeit des BdÄ sicher herausfordernd waren, positionierte sich der Vorstand der Berufsorganisation stets als offen und am Austausch interessiert. 1930 wurde in Naumburg eine Tagung organisiert, die nur der Debatte des § 218 gewidmet war. Die Protokollantin, Helene Börner, betonte in ihrem Tagungsbericht mehrfach, wie wertschätzend und positiv die Diskussion unter den Ärztinnen war, auch wenn die Ansichten teils extrem stark auseinander gingen.[17] Im Laufe der nächsten Jahre verlor der BdÄ im Zuge der Gleichschaltung mit dem Nationalsozialistischen Regime und den damit einhergehenden Vorfällen, wie dem Ausschluss von jüdischen Ärztinnen aus dem Bund, zunehmend den Fokus auf diese gemeinschaftliche Arbeitsweise. Dies geschah, weil nun immer mehr nationalsozialistisch eingestellte Ärztinnen dem Bund beitraten. Auch, wenn die Bestrebungen der politisch engagierten Ärztinnen des BdÄ bis heute erfolglos blieben, so nahmen sie dennoch einen wichtigen Einfluss auf den gesellschaftlichen Diskurs und auf die Sichtbarkeit der Frauen im Arztberuf.

Julia Raba

Anmerkungen

[1] Vgl. Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit. Eine Analyse der Reformdiskussion und der Straftatbestände in den Reformentwürfen (1908-1931), Berlin 2003 [Juristische Zeitgeschichte, Band 14], S. 3.

[2] Vgl. Usborne, Cornelie: Cultures of abortion in Weimar Germany, New York 2007 [Monographs in German history Bd. 17], S. 124.

[3] Vgl. o.V.: Bericht von der Dresdner Reichstagung, in: Der sozialistische Arzt, Jahrgang 4, 1-2, (1928), S. 38-43.

[4] Vgl. Usborne, Cornelie: Abtreibung in der Weimarer Republik: weibliche Forderungen und Erfahrungen, in: Niethammer, Lutz (Hrsg.)/ Satjukow, Silke (Hrsg.): „Wenn die Chemie stimmt“: Geschlechterbeziehungen und Geburtenplanung im Zeitalter der „Pille“, Göttingen 2016, S. 110-111.

[5] Vgl. Usborne, Cornelie: Cultures of abortion in Weimar Germany, S. 70-71.

[6] Vgl. Prahm, Heyo (Hrsg.): Heusler-Edenhuizen, Hermine: Die erste deutsche Frauenärztin, Lebenserinnerungen: Im Kampf um den ärztlichen Beruf der Frau, 3. Aufl., Opladen 2012, S. 41

[7] Vgl. Eckelmann, Christine: Ärztinnen in der Weimarer Zeit und im Nationalsozialismus. Eine Untersuchung über den Bund Deutscher Ärztinnen, Wermelskirchen 1992, S. 20-21.

[8] Bock, Gisela: Geschlechtergeschichten der Neuzeit: Ideen, Politik, Praxis, Göttingen 2014 [Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 213], S. 274.

[9] Vgl. Heusler-Edenhuizen, Hermine: „Was wir wollen!“, in: Vierteljahrsschrift des Bundes Deutscher Ärztinnen, Jahrgang 1, 1, (1924), S. 1.

[10] Vgl. Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit, S. 161.

[11] Vgl. Behren, Dirk von: Die Geschichte des § 218 StGB, Tübingen 2004 [Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte Band 4], S. 296-304.bine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit, S. 161.

[12] Vgl. Heusler-Edenhuizen, Hermine: Zum Paragraphen 218 des StGB, in: Vierteljahrsschrift des Bundes Deutscher Ärztinnen, Jahrgang 1, 2, (1924), S. 30.

[13] Vgl. Prahm: Hermine Heusler-Edenhuizen: Die erste deutsche Frauenärztin, S. 155.

[14] Vgl. Heusler-Edenhuizen, Hermine: § 218 vom Standpunkt der Frau, in: Deutsches Ärzteblatt 60, 13, (1931), S. 173.

[15] Vgl. Süßmann, Maria: §218 und katholische Weltanschauung, in: Vierteljahresschrift Deutscher Ärztinnen, Jahrgang 1, 4, (1924), S. 102-104.

[16] Vgl. Ruben-Wolf, Martha: Geburtenregelung in Sowjet- Rußland, in: Vierteljahresschrift des Bundes deutscher Ärztinnen, Jahrgang 1, 4, (1924), S. 110.

[17] Vgl. Börner, Helene: Bericht über die Naumburger Tagung am 6. und 7. Dezember, in: Die Ärztin. Monatsschrift des Bundes Deutscher Ärztinnen, Jahrgang 7, 1, (1931), S. 17.

By |2022-09-20T11:29:51+01:0016. Juli 2022|ForschungsErgebnisse|0 Comments

Julia Raba hat ihren Master in Geschichte 2022 an der Universität Hamburg abgeschlossen. Ihr Schwerpunkt ist die deutsche Frauen- und Geschlechtergeschichte der Neuzeit. Auf Twitter: @julia_raba

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