„Mutlosigkeit zum Kind“. Schwangerschaftsabbruch im Nachkriegsdeutschland

In den Nachkriegsjahren 1945 bis 1949 wurde um eine Neuregelung des „Abtreibungsparagrafen“ 218 gerungen. Eine Landtagsdebatte in Sachsen-Anhalt zeigt, dass die Argumentationen der bürgerlichen Parteien und die der sozialistischen SED die gleiche Leerstelle aufweisen: das Recht auf körperliche Selbstbestimmung der Frau.

Stadtschützenhaus Halle, Quelle: Stadtmuseum Halle (Saale)

Die Hitzewelle, die den Sommer 1947 prägen sollte, war am 18. Juni noch weit weg, als der Landtag Sachsen-Anhalt in Halle zu seiner 20. Sitzung zusammentrat. Auf der Tagesordnung stand ein Gesetzesentwurf über die Unterbrechung der Schwangerschaft, den die SED eingebracht hatte – jene Partei also, die seit 1946 als Sozialistische Einheitspartei die frühere KPD und SPD zusammenfasste. Der Entwurf, formuliert von der SED-Frauenabteilung, wurde nun an alle Landesparlamente der Sowjetischen Besatzungszonen herangetragen.

Sachsen-Anhalt war die zweite Provinz, in der der Gesetzesentwurf diskutiert wurde. Zwei Wochen zuvor war er in Sachsen bereits verabschiedet worden. Auch in den West-Zonen wurde die Frage des Schwangerschaftsabbruchs in den Landtagen wie medial heftig diskutiert. Bei allen Unterschieden glichen sich die Debatten darin, dass die Selbstbestimmung der Frau keine Rolle spielte.[1]

Die Ausgangslage nach Kriegsende

In der zeitgenössischen Wahrnehmung kam es nach 1945 zu einem rasanten Anstieg der Nachfrage nach Schwangerschaftsunterbrechungen. Zum einen aufgrund von Massenvergewaltigungen, und zum anderen wegen der in allen Besatzungszonen katastrophischen Lage. Es fehlte an allem: Wohnraum, Lebensmittel, Heizmittel, medizinischer Versorgung.

Demgegenüber war die rechtliche Lage unklar. Galt der § 218, der seit 1871 den Schwangerschaftsabbruch regelte und mithin verbot, weiterhin? Lokale Regierungen in allen Zonen verfuhren vielfach so, dass sie zunächst die Strafverfolgung bei Schwangerschaftsunterbrüchen aussetzten.[2] In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) setzte sich nun die Frauenabteilung der SED dafür ein, dass die Frage möglichst schnell in den Parlamenten geklärt und so Rechtssicherheit geschaffen würde.

Der Gesetzesentwurf der SED

Käthe Kern, Quelle: Deutsche Fotothek

Bereits im Mai hatte Käthe Kern, Mitglied der Frauenabteilung und zugleich SED-Abgeordnete in Halle, den Gesetzesentwurf im Landtag vorgestellt. Er sah vor, den Schwangerschaftsabbruch weiterhin unter Strafe zu stellen. Bei bestimmten Indikationen sollten Abbrüche aber in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten straffrei bleiben.

Der Entwurf nannte drei: die medizinische Indikation, also die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Frau; die ethische, die den Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung meinte, und die soziale Indikation, die bei Weitem umstrittenste. Sie war so formuliert:

Die Unterbrechung der Schwangerschaft bleibt straffrei, wenn […] die sozialen Verhältnisse der Schwangeren oder ihrer Familie bei einem Austragen des Kindes eine ernste, sich auf die Gesundheit auswirkende Gefährdung für Mutter und Kind erwarten lassen und der Notlage durch soziale und andere Maßnahmen nicht ausreichend abgeholfen werden kann.[3]

Kerns Argumente für eine „soziale Indikation“

Kern begründete die Neuregelung mit drei zentralen Argumenten. Zuerst nahm sie auf das in der Weimarer Republik oft benutzte Wort vom § 218 als Klassenparagraf Bezug: „Es waren vor allem die Frauen der minderbemittelten Volksschichten, die von ihm betroffen wurden, während vermögende Frauen immer Mittel und Wege und einen Arzt fanden, der ihnen half.“[4] Der Paragraf müsse reformiert werden, weil er ungerecht sei.

Dann verwies Kern auf die aktuelle Notlage: „Angesichts der katastrophalen Auswirkungen und Folgen des Hitlerkrieges entspricht diese Rechtslage nicht unseren gegenwärtigen Verhältnissen.“[5] Und zuletzt warnte sie vor den Folgen illegaler Abtreibungen. In ihrer Not würden „sich die Frauen oft mit den unmöglichsten Mitteln selbst [..] helfen […] und für ihr ganzes Leben in ihrer Gesundheit schädigen.“[6] Der Paragraf sei unzeitgemäß und schade den Frauen.

Am 18. Juni ergriffen im Landtag Vertreter*innen der CDU und der Liberal-demokratischen Partei (LDP) das Wort. Sie signalisierten ihr Einverständnis mit der medizinischen und eingeschränkt mit der ethischen Indikation. Die soziale Indikation jedoch lehnten sie strikt ab. Wie argumentierten sie?

Eine Gefahr für Ehe und Familie

Die LDP-Abgeordnete Erna Wenk erklärte zunächst das grundsätzliche Einverständnis ihrer Fraktion mit der medizinischen Indikation, nur um daraus abzuleiten, dass es einer „sozialen Indikation“ nicht bedürfe: Da die Entscheidung über eine Schwangerschaftsunterbrechung laut dem Entwurf einer „ärztlichen Kommission“ obliege, könne diese Kommission auch „soziale Nöte“ in ihre Entscheidung mit einfließen lassen.[7]

Wenn die Entscheidung über eine Notlage, die zum Schwangerschaftsabbruch berechtigte, medizinischen Experten überlassen werden sollte, so hieß das auch: Das Selbstbestimmungsrecht der Frauen wurde ausgeschlossen. Ganz deutlich hielt Wenk fest: „Wir wollen die Mutterschaft nicht ihrer Schicksalhaftigkeit entkleiden.“[8]

Mutterschaft sei Schicksal, nicht Wahl; und die Entscheidung den Frauen zu überlassen, wäre ein Angriff auf die Institutionen der Ehe und der Familie. Wenk sprach von der „Mutlosigkeit zum Kinde oder sogar [der] Abneigung gegen das Kind“, die „den Arzt zum Nothelfer für Seitensprünge herabwürdig[en würde].“[9]

Der Redner der CDU, Friedrich Hampel, machte in einem wie auch immer gearteten Zugeständnis bei Schwangerschaftsabbrüchen sogar die Gefahr aus, dass der Staat destabilisiert würde. Denn es sei ja die Familie, die als „kleinste und wichtigste Zelle eines geordneten Staatswesens“[10] die Basis der politischen Ordnung bilde.

Einher ging mit dieser Priorisierung von ,Familienwerten’ eine misstrauische bis ablehnende Haltung gegenüber den Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen wollten. Unterstellt wurde, dass eine „Notlage nur als Vorwand“[11] verwendet werden könnte. Hampel behauptete gar, es gehe darum, „Fälle der Bequemlichkeit“[12] zu verhindern.

Er warnte: Mit dem Zulassen von Schwangerschaftsabbrüchen selbst in der restriktiven Form, die der Gesetzentwurf vorsah, würde ein Stein ins Rollen gebracht, der nicht mehr aufgehalten werden könne. Es öffne „Tür und Tor“[13] für ein sexuell ausschweifendes Verhalten von Frauen, das ungewollte Schwangerschaften in Kauf nehme.

Illustration zum Abtreibungsparagraphen (§ 218), Quelle: SLUB/Deutsche Fotothek

„Ehrfurcht vor dem Leben“ als Ausweis von Antifaschismus

Die Argumentation gegen den Gesetzesentwurf rief aber nicht nur zu bewahrende ,Familienwerte‘ auf, sondern stellte eine Erleichterung von Schwangerschaftsabbrüchen als Fortführung von NS-Politik dar. Wenk sprach von der „Ehrfurcht vor dem Leben“, die „zur Zeit des nazistischen Regimes schwerstens mißachtet“ und der „jetzt unbedingt wieder Geltung verschafft werden“[14] müsse. Hampel setzte sogar noch expliziter Schwangerschaftsabbrüche mit der Vernichtungspolitik des NS gleich.

Als Prämisse setzte er, dass „wir [..] davon ausgehen [müssen], dass keimendes Leben eben Menschenleben ist. […] Und wenn dieses Leben getötet wird, dann töten wir eben Menschenleben.“[15] Die These also: Schwangerschaftsabbruch sei Mord. In zwei Fällen werde bisher das Antasten von Menschenleben akzeptiert: als Notwehr und als Todesstrafe. Das vorgeschlagene Gesetz würde „eine Erweiterung bringen und die Tötung menschlichen Lebens auch aus anderen Gründen zulassen.“[16]

Schwangerschaftsabbrüche seien so nur der erste Schritt hin zu einer umfassenden Vernichtungspolitik: Ein „Armutszeugnis“ sei es, wenn ein Staat „sich zur Behebung eines Notstandes und einer Notlage der Tötung menschlichen Lebens bedienen“ müsse. Er schloss an: „Wo ist der Anfang, wo ist das Ende?“[17] – um zu suggerieren, dass am Ende ,Euthanasie‘ stehe:

Nirgends reicht es für alle. Trotzdem wird wohl niemand auf den Gedanken kommen, z.B. Arbeitsunwillige oder Alte und Gebrechliche zu töten, um damit die Not zu bekämpfen. Die Beseitigung unwerten Lebens im Dritten Reich sollte uns eigentlich mehr zu denken gegeben haben, als daß wir heute schon wieder beginnen, Leben zu vernichten.[18]

Die Abgrenzung von der unmittelbaren Vergangenheit wurde so nahtlos eingepasst in ein konservatives Programm, das den Nationalsozialisten nicht nur nichts entgegenzustellen wusste, sondern in Teilen vollkommen kompatibel war.

Die „Substanz des Volkes“

Nahtlos angeschlossen wurde in der Debatte auch an den Wert der „Volksgesundheit“. Zwar war die Frage nach dem Schwangerschaftsabbruch seit etwa 1900 eng verwoben mit bevölkerungspolitischen Strategien verschiedener Ausprägung. Dennoch führten die Formulierungen Hampels auch den NS-Sprech weiter, wenn er davon sprach, dass das Gesetz an die „Substanz des Volkes“ gehe, dass der „Anspruch“ in Frage stehe, „als Volk weiter zu existieren“.

Er beschwor das Schreckgespenst einer „allmähliche[n] aber sichere[n] Zerstörung unserer Volkskraft, […] indem wir die kommende Generation zu einem Teil selbst vernichten“.[19] Die immer wieder aufgerufene „Ehrfurcht vor dem Leben“ richtete sich so nicht auf das einzelne, individuelle Leben, sondern vielmehr auf das Leben und  Überleben des (deutschen) „Volkes“.

Es wurden auf diese Weise bevölkerungspolitische und eugenische Argumentationen fortgeführt, die älter waren als der Nationalsozialismus, aber die in seiner Folge auch nicht grundsätzlich diskreditiert waren. Letztlich fand eine nicht besonders subtile Verschiebung statt: Eine Verschiebung des Anprangerns nationalsozialistischen Mordens und Vernichtens in die Frage nach dem Schwangerschaftsabbruch.

Problematisiert wurden nicht etwa Entscheidungen von Ärzt*innen, die eben noch nach ,rassenhygienischen‘ Maßstäben Zwangssterilisierungen vorgenommen und Menschen in den Tod geschickt hatten. Problematisiert wurde unter Verweis auf die Zukunft eines deutschen Volkes der Anspruch von Frauen, über ihren Körper selbst entscheiden zu wollen.

Eine „überspitzte liberalistische Auffassung“

Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung der Frau war in der Debatte eine offensichtliche Leerstelle. Ein Absehen von individuellen Rechten und individueller Not war aber nicht nur charakteristisch für die Positionen von LDP und CDU.

Vielmehr zielten auch die Argumente der SED-Fraktion für den Gesetzesentwurf auf kollektive Missstände: auf das Unrecht des § 218, der die Arbeiterfrau härter treffe als die bessergestellte Frau; auf die gesellschaftliche Notlage, die es nicht erlaube, Mütter und Kinder angemessen zu versorgen; auf die bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Folgen illegaler Schwangerschaftsabbrüche.

Ausgerechnet CDU-Mann Hampel war es, der auf diese Leerstelle hinwies:

Ich erinnere mich, daß man in früheren Zeiten dieses Problem anders anfaßte. Damals begründete man es damit, mit dem Recht am eigenen Körper. Aber man kann ja diese überspitzte liberalistische Auffassung heute nicht mehr bringen, wo gerade das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen der Gemeinschaft gegenüber in vieler Hinsicht viel mehr geschärft worden ist und mit Recht geschärft worden ist, als es früher der Fall war.[20]

„Praktische Sozialpolitik“ statt Selbstbestimmungsrecht

In „früheren Zeiten“, in der Weimarer Republik, war tatsächlich von Sozialistinnen und Kommunistinnen sowie von Frauenrechtlerinnen aus dem bürgerlichen Lager gefordert worden, den § 218 nicht zu reformieren, sondern ihn abzuschaffen. Es wurde gegen einen „staatlichen Gebärzwang“ und damit für ein Recht auf körperliche Selbstbestimmung gestritten.[21] In den Nachkriegsjahren der 1940er spielte diese Position bei KritikerInnen des § 218 kaum noch eine Rolle. Hampel mochte nicht so falsch liegen damit, dass es einen parteiübergreifenden anti-individualistischen Konsens gab, der das Pochen auf individuelle Rechte als „überspitzten Liberalismus“ empfand.

Das von Käthe Kern formulierte Ziel des Gesetzentwurfs war denn auch vollkommen anschlussfähig an CDU- und LDP-Positionen:

Selbstverständlich wollen wir alles tun, um die sozialen Verhältnisse zu bessern, damit die werdenden Mütter dem kommenden Leben mit Freude entgegensehen können. Einer völligen Freigabe der Abtreibung kann nicht das Wort geredet werden. Es kommt darauf an, das Leben der Mutter und das Leben des heranwachsenden Kindes zu schützen.[22]

Liste über die Einführung des SED-Gesetzes in den Ländern der SBZ, Quelle: Deutsches Bundesarchiv

Mag sein, dass Kern den Begriff des Lebens an dieser Stelle strategisch platzierte. Dennoch war und blieb es die Linie der sozialistischen Frauen in der SBZ, wie Kern in einer anderen Rede lapidar formulierte, den „Weg [..] der praktischen Sozialpolitik“[23] zu gehen: aufzuklären und Verhütungsmittel bereitzustellen, statt für ein Recht auf körperliche Selbstbestimmung einzustehen.

Eine Niederlage auf Zeit

Im Juni 1947, als sich in Halle abzeichnete, dass LDP und CDU dem Entwurf nur bei Streichung der sozialen Indikation zustimmen würden, zog die SED ihn zurück. Sie unternahm Anfang 1948 einen neuen Anlauf – bei dem sie erneut scheiterte. Daraufhin trat in Sachsen-Anhalt das Gesetz ohne die soziale Indikation in Kraft.

Die rechtlichen Neuregelungen und das Eintreten der SED für eine soziale Indikation waren aber so kurzlebig wie die Notlage, die sie begründet hatte. Der Weg der „praktischen Sozialpolitik“ führte 1950 in der neugegründeten DDR zu einem „Gesetz über den Mütter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“, das schon im Titel die „Rechte der Frau“ gegenüber dem „Mütter- und Kinderschutz“ nachrangig nannte und Schwangerschaftsabbrüche nur mehr mit medizinischer oder „erbmedizinischer“ Indikation zuließ.[24] Ein Gesetz, dem vermutlich auch CDU-Mann Hampel zugestimmt hätte.

Anna Leyrer

Anmerkungen

[1] Vgl. für eine Gegenüberstellung Ost-West das Gespräch von Dagmar Herzog und Daphne Hahn, https://www.150jahre218.de/programm; auch Daphne Hahn, Diskurse zum Schwangerschaftsabbruch nach 1945, in: Ulrike Busch/Dies. (Hg.), Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, Bielefeld 2015, 41-60.

[2] Vgl. Poutrus 1996, 78.

[3] BArch, NY 4145/50, 2. Zitierte Quellen stammen alle aus dem Nachlass von Käthe Kern.

[4] BArch, NY 4145/50, 24.

[5] BArch, NY 4145/50, 24.

[6] BArch, NY 4145/50, 25.

[7] Vgl. BArch, NY 4145/50, 43.

[8] BArch, NY 4145/50, 43.

[9] BArch, NY 4145/50, 44.

[10] BArch, NY 4145/50, 48.

[11] BArch, NY 4145/50, 49.

[12] BArch, NY 4145/50, 50.

[13] BArch, NY 4145/50, 48.

[14] BArch, NY 4145/50, 43.

[15] BArch, NY 4145/50, 45.

[16] BArch, NY 4145/50, 45f.

[17] BArch, NY 4145/50, 49.

[18] BArch, NY 4145/50, 49.

[19] BArch, NY 4145/50, 51.

[20] BArch, NY 4145/50, 49.

[21] Vgl. Kristine von Soden, „§ 218 – streichen, nicht ändern!“ Abtreibung und Geburtenregelung in der Weimarer Republik, in: Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Deutsches Hygiene-Museum Dresden 1996, 36-50, hier 42.

[22] BArch, NY 4145/50, 25.

[23] BArch, NY 4145/50, 137.

[24] Vgl. Hahn, Schwangerschaftsabbruch nach 1945, 52.

By |2023-03-15T18:38:18+01:0013. März 2023|QuellenArbeit|0 Comments

Dr. Anna Leyrer, Historikerin und Kulturwissenschaftlerin. Sie interessiert sich für Beziehungen in der Moderne, kulturtheoretische Fragestellungen und intellectual history. Aktuell arbeitet sie zu Demokratie und Geschlecht in der unmittelbaren Nachkriegszeit.

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